Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Mängeln an dem von ihr erworbenen Anwesen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, hilfsweise Minderung in Anspruch.
Mit notariellem Vertrag vom 4. September 2000 erwarb die Klägerin von den Beklagten ein Einfamilienhaus ("Gebäude I") mit Nebengebäude ("Gebäude II") zum Preis von 450.000 DM.
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