I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2018 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte, ein Unternehmen des N.-Konzerns, entwickelt Technologien und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur. Sie unterhielt u.a. eine Betriebsstätte am W. 28, 13629 Berlin und beschäftigte dort den im Jahr 1954 geborenen und bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern seit August 1983 tätigen Kläger als "R&D Engineer" gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt ... EUR; der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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