I. Der 1992 verstorbene Ehemann (Steuerpflichtiger) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte ab dem Streitjahr 1986 dem Landkreis X (Kreis) zunächst zwei Grundstücke als Gemeinschaftsunterkünfte für die Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Ausländern zur Verfügung, die der Kreis im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufnehmen musste. In späteren Jahren wurden zusätzlich Gebäude angemietet, die an den Kreis zum o.g. Zweck untervermietet wurden. Die schriftlichen und --nach Meinung des Finanzgerichts (FG)-- entsprechend abgeschlossenen mündlichen Verträge hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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