BAG - 07.02.1990 (5 AZR 89/89) - DRsp Nr. 1996/16065
BAG, vom 07.02.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 89/89
DRsp Nr. 1996/16065
1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal.2. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsbereich unterliegt.3. Derjenige, der an allgemeinbildenden Schulen unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn es sich bei dem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt; Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sind regelmäßig freie Mitarbeiter, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Ein Diplom-Handelslehrer kann sich zur Vermittlung eines bestimmten Wissensbereiches als Arbeitnehmer wie auch als freier Mitarbeiter verpflichten.