»Der Kl. wendet sich mit seiner Feststellungsklage zu Recht dagegen, daß seine außertarifliche Zulage von 2,09 DM in vollem Umfang widerrufen worden ist. ...
Die Bekl. war zu diesem Widerruf nicht berechtigt. Hierfür kann sie sich weder auf den in der Anlage zum Arbeitsvertrag vorbehaltenen Widerruf noch auf die Betriebsvereinbarung .. stützen.
Die Parteien haben in einer Anlage zum Arbeitsvertrag »ergänzend zu dem Lohntarifvertrag« folgendes vereinbart: »Bei diesen übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistungen«. Diesen Widerrufsvorbehalt hat die Bekl. in ihrer Betriebsvereinbarung .. aufrecht erhalten. Hierzu heißt es nämlich in Ziff. X, daß die außertariflichen Zulagen auf die tariflichen Leistungszulagen angerechnet werden und der nach Anrechnung verbleibende Teil weitergezahlt werde »unter der Voraussetzung, daß der ArbGeber nicht von seinem vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch macht«.
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