(a-c) »... Zwischen dem Kl. [Hausmeister] und der Firma Gebrüder R GmbH bestand am 1. 1. 1985, als die Bekl. gem. vertraglicher Vereinbarung mit dieser Firma die Nutzen und Lasten aus der Grundstücksübertragung übernahm, ein Arbeitsverhältnis, kraft dessen der Kl. vom ArbGeber gem. § 611 Abs. 1 BGB die vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung .. fordern konnte. ... Das [zwischen] dem Kl. und der Firma R GmbH [bestehende] Arbeitsverhältnis ist infolge der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Miethaus-GrundstÜckes gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die bekl. Erwerberin übergegangen.
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