1. Die Beklagte ist seit Jahren Mieterin einer 42 qm großen Wohnung in München. Die Klägerin hat das Anwesen in dem sich die Mietwohnung befindet, im November 1979 erworben; sie ist aufgrund Auflassung vom 15. 11. 1979 am 29. 2. 1980 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
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