Die Parteien sind die persönlich haftenden Gesellschafter der H.-I. H. KG; sie haben Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschaft beschäftigt in B. und in ihrer Niederlassung in W. je zwei Angestellte. Am 16. Juni 1983 schlug der Kläger dem Beklagten vor, die Gehälter von drei Mitarbeiterinnen ab 1. Juni 1983 um 5 % zu erhöhen. Der Beklagte widersprach zunächst, stimmte dann aber am 12. Juli 1983 der Gehaltserhöhung für eine Mitarbeiterin zu.
Der Kläger hat, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt festzustellen, daß der Widerspruch des Beklagten vom 16. Juni 1983 gegen die am selben Tage vorgeschlagene Erhöhung der Gehälter der Mitarbeiterinnen F. und M. um jeweils 5 % ab 1. Juni 1983 unbeachtlich sei.
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