BGH - Urteil vom 08.07.1985
II ZR 4/85
Normen:
HGB § 115 Abs.1 Hs.2;
Fundstellen:
BB 1985, 1817
DB 1985, 2139
DRsp II(210)331a
JZ 1985, 1011
JuS 1986, 566
MDR 1986, 561
NJW 1986, 844
WM 1985, 1316
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Beachtlichkeit eines Widerspruchs gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 08.07.1985 - Aktenzeichen II ZR 4/85

DRsp Nr. 1992/4230

Beachtlichkeit eines Widerspruchs gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme

»Der Widerspruch gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme ist nur dann unbeachtlich, wenn darin eine pflichtwidrige Verletzung des Gesellschaftsinteresses gesehen werden kann. Bei kaufmännischen Ermessensentscheidungen bleibt dem widersprechenden Gesellschafter ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist.«

Normenkette:

HGB § 115 Abs.1 Hs.2;

Tatbestand:

Die Parteien sind die persönlich haftenden Gesellschafter der H.-I. H. KG; sie haben Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschaft beschäftigt in B. und in ihrer Niederlassung in W. je zwei Angestellte. Am 16. Juni 1983 schlug der Kläger dem Beklagten vor, die Gehälter von drei Mitarbeiterinnen ab 1. Juni 1983 um 5 % zu erhöhen. Der Beklagte widersprach zunächst, stimmte dann aber am 12. Juli 1983 der Gehaltserhöhung für eine Mitarbeiterin zu.

Der Kläger hat, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt festzustellen, daß der Widerspruch des Beklagten vom 16. Juni 1983 gegen die am selben Tage vorgeschlagene Erhöhung der Gehälter der Mitarbeiterinnen F. und M. um jeweils 5 % ab 1. Juni 1983 unbeachtlich sei.