OLG Köln - Urteil vom 23.02.2011
11 U 70/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 637;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 126
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 350/09

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Rechtsfolgen der Durchsetzung von Gewährleistungsbestimmungen in einem Bauvertrag; Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 11 U 70/10

DRsp Nr. 2011/12119

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Rechtsfolgen der Durchsetzung von Gewährleistungsbestimmungen in einem Bauvertrag; Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

1. Gelingt es einer Partei in den Vertragsverhandlungen maßgebliche Veränderungen bei der Gewährleistungsregelung durchzusetzen, liegen hinsichtlich der Gewährleistungsbestimmungen keine AGB vor. Dass der Bauträger über mehrere Häuser verfügt, die er verkaufen könnte, reicht nicht aus für die Annahme, dass die vereinbarte Gewährleistungsregelung für mehrere potenzielle Verkaufsfälle vorgesehen war. 2. Ist in einem notariellen Vertrag über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ein formelhafter Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung vereinbart worden, ist diese Vereinbarung nach § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. März 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 350/09 - teilweise wie folgt abgeändert: