OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2010
20 W 254/10
Normen:
BGB § 21; FamFG § 395; BGB § 22;

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 20 W 254/10

DRsp Nr. 2011/1720

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

Zur Frage der Abgrenzung zwischen nicht wirtschaftlichem und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei nach Eintragung des Vereins durch diesen in Betrieb genommener Kletterhalle im Hinblick auf eine Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 21; FamFG § 395; BGB § 22;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) ist eine der 353 Sektionen des X und hat etwa 8000 Mitglieder.

Hintergrund des Streits ist das von der Beteiligten zu 1) errichtete und im Frühjahr 2009 in Betrieb genommene Kletterzentrum, in dem neben Vereinsmitgliedern auch Dritten das Indoorklettern sowie Seminare und Kurse angeboten werden.

Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 365 der Akte) an das Registergericht hat die Beteiligte zu 2) auf den Verdacht hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB handele. Sie hat darauf Bezug genommen, dass die Beteiligte zu 1), was unstreitig ist, entgegen einer ihr zunächst gemachten Zusage, keine Unterlagen übersandt hat, aus der der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Beteiligten zu 1) hätte entnommen werden können.