BGH - Urteil vom 06.07.2011
XII ZR 190/08
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 1720
FamRZ 2011, 1563
JuS 2012, 74
MDR 2011, 1109
NJ 2011, 515
NJW 2011, 2880
NZG 2011, 984
NotBZ 2011, 390
WM 2011, 2196
ZEV 2012, 47
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 453/06
OLG Schleswig, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 7/08

Beibehaltung der Vermögenszuordnung bei Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung; Bedeutung des Vorhandenseins einer Vermögensmehrung i.R.e. Ausgleichsanspruchs wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung; Ausschluss einer Zweckabrede unter Verweis auf die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen XII ZR 190/08

DRsp Nr. 2011/14510

Beibehaltung der Vermögenszuordnung bei Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung; Bedeutung des Vorhandenseins einer Vermögensmehrung i.R.e. Ausgleichsanspruchs wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung; Ausschluss einer Zweckabrede unter Verweis auf die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung

1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.