BGH - Urteil vom 19.12.1974
VII ZR 2/74
Normen:
HGB § 90a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1975, 197
BGHZ 63, 353
DB 1975, 298
DRsp II(210)79Nr. 2
NJW 1975, 388

Bemessung der Karenzentschädigung des Handelsvertreters

BGH, Urteil vom 19.12.1974 - Aktenzeichen VII ZR 2/74

DRsp Nr. 1996/14840

Bemessung der Karenzentschädigung des Handelsvertreters

a. Die Karenzentschädigung beruht nicht unmittelbar auf dem Verlust von Einkünften, sondern ist die vereinbarte Gegenleistung für die im Vertrag vorgesehene Unterlassung des Wettbewerbs. b. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die dem Handelsvertreter durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile, etwa im Verhältnis zu einer anderen Berufstätigkeit, und die dem Unternehmer dadurch zukommenden Vorteile zu berücksichtigen; Einkommensvorteile oder -nachteile, Ersparnisse (hier: für Häushälterin) oder Kosten des Handelsvertreters, die in seiner persönlichen Umgebung oder Entschließung nach Vertragsende ihren Grund haben, sind zur Bemessung der Entschädigung regelmäßig nicht heranzuziehen. c. Ebenso wie der Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) unterliegt auch der Anspruch auf Karenzentschädigung (§ 90 a HGB) dem Grundsatz, daß die Entschädigung angemessen sein, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen muß. d. Die Karenzentschädigung ist wie die für ihre Bemessung bedeutsamen Provisionen Bruttoentgelt einschließlich Mehrwertsteuer, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Normenkette:

HGB § 90a Abs. 1 S. 3;

Hinweise: