Die am 19. Dezember 1950 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit in Anspruch.
Ihre am 19. September 1970 geschlossene Ehe wurde am 19. September 1996 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit 5. Dezember 1994 getrennt.
Die Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, versorgte während der Ehe den Haushalt und ging bis zur Trennung stundenweise verschiedenen Beschäftigungen im Umfange einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Der Beklagte verfügte 1997 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.616,45 DM und 1998 über ein solches von 3.444 DM. Darin war jeweils ein monatlicher Fahrtkostenersatz von 722,45 DM für 1997 und von rund 632 DM für 1998 enthalten, weil der Beklagte von seinem Arbeitgeber nicht am Firmensitz, sondern an einer 80 km entfernt gelegenen Arbeitsstätte eingesetzt wurde.
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