OLG Rostock - Beschluss vom 12.03.2010
1 W 83/09
Normen:
GmbHG § 2 Abs 1a; GmbHG § 5a; GmbHG § 6 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 308
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 04.12.2009

Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bei vereinfacher Gründung einer GmbH

OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 1 W 83/09

DRsp Nr. 2010/14182

Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bei vereinfacher Gründung einer GmbH

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung in § 2 Abs. 1a GmbHG, wonach die Gesellschaft bei Gründung höchstens einen Geschäftsführer haben darf, über den Gründungsvorgang hinaus Bedeutung hat. Nur bei der Gründung einer GmbH ist es daher erforderlich, dass lediglich ein Geschäftsführer bestellt wird, da ansonsten nicht vom vereinfachten Gründungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss des Amtgerichts Stralsund vom 4.12.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Stralsund - Registergericht - zur Eintragung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Es wird angeordnet, dass von einer Erhebung der Kosten abzusehen ist.

Normenkette:

GmbHG § 2 Abs 1a; GmbHG § 5a; GmbHG § 6 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;

Gründe:

I. Am 21.9.2009 meldete die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Gründung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Beifügung der nach dem Musterprotokoll gem. Anlage zu § 2 Abs. 1 a GmbHG im vereinfachten Verfahren erstellten Gründungsurkunde zur Eintragung ins Handelsregister Stralsund an. Die Anmeldung sieht folgende Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung vor:

a.) Allgemeine Vertretungsregelung: