Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde und dem Widerantrag des Antragsgegners stattgegeben und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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