Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.651,56 EUR festgesetzt.
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