BGH - Beschluss vom 27.10.2009
VIII ZB 42/08
Normen:
GVG § 17a;
Fundstellen:
BGHZ 183, 49
MDR 2010, 228
NJW 2010, 873
NZA-RR 2010, 99
VersR 2010, 965
WM 2010, 281
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 21/08
LG Bremen, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 411/07

Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Beweis der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch den Kläger für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit in Ermangelung doppelrelevanter Tatsachen

BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 42/08

DRsp Nr. 2009/28085

Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Beweis der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch den Kläger für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit in Ermangelung doppelrelevanter Tatsachen

a) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen.b) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.651,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe