Die Beklagte unterzeichnete eine auf den 15.6.1987 datierte Bürgschaftsurkunde. Danach übernahm sie bis zu einem Höchstbetrag von 70.000,- DM selbstschuldnerisch und unbefristet die Bürgschaft für Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner W. Sch., ihren Ehemann. Wegen der Einzelheit wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Urkunde (Bl. 24/24R d.A.) Bezug genommen. Die Eheleute leben inzwischen getrennt.
Mitte 1987 war die Beklagte Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in K.-B., zu 1/2 Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in B. und Alleineigentümerin eines weiteren Grundstücks von ca. 600 qm in K.-B.. Sie war als Justizangestellte berufstätig.
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