OLG Köln - Urteil vom 25.06.1998
1 U 121/97
Normen:
BGB § 765, § 766 Abs. 1 ; ZPO § 440 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 339
Vorinstanzen:
15 O 681/96 - LG Köln,

Beweislast für Vorliegen einer Blankobürgschaft

OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 1 U 121/97

DRsp Nr. 1999/3881

Beweislast für Vorliegen einer Blankobürgschaft

»1. Bei einem ausgefüllten Bürgschaftsformular spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß es bei Unterzeichnung bereits vervollständigt war. 2. Wird vom Bürgen geltend gemacht, eine Blankbürgschaft unterschrieben zu haben (imAnschluß an BGHZ 132, 119), trifft ihn die Beweislast dafür, daß das Formular bei Unterzeichnung nicht ausgefüllt war.«

Normenkette:

BGB § 765, § 766 Abs. 1 ; ZPO § 440 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte unterzeichnete eine auf den 15.6.1987 datierte Bürgschaftsurkunde. Danach übernahm sie bis zu einem Höchstbetrag von 70.000,- DM selbstschuldnerisch und unbefristet die Bürgschaft für Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner W. Sch., ihren Ehemann. Wegen der Einzelheit wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Urkunde (Bl. 24/24R d.A.) Bezug genommen. Die Eheleute leben inzwischen getrennt.

Mitte 1987 war die Beklagte Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in K.-B., zu 1/2 Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in B. und Alleineigentümerin eines weiteren Grundstücks von ca. 600 qm in K.-B.. Sie war als Justizangestellte berufstätig.