»Im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung ist es nicht Voraussetzung für die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen. Es genügt, daß die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen.«
Der IV. Senat hat durch Beschluß IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 101 S. 120 - BFH 101, 120 -, BStBl II 1971, 182) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
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