I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung für 1967 seit dem 1. September 1967 von seiner Ehefrau getrennt. Die Einkommensteuererklärung für 1967 wurde lediglich vom Kläger, nicht auch von seiner Ehefrau unterschrieben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger nach § 26a EStG und versagte ihm den Splitting-Tarif.
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