I. Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an die Witwe eines Handelsvertreters zum Gewerbeertrag gehört.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1966 verstorbenen Ehemannes. Dieser war selbständiger Versicherungsvertreter und ermittelte seine Gewinne durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach dem Tode wurde das Gewerbe nicht fortgeführt. Die vom Ehemann vertretenen Versicherungsunternehmen leisteten an die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB von 7.300 DM. Diese Zahlung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für 1966 als Gewerbeertrag.
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