BFH - 19.11.1970 (V R 14/67) - DRsp Nr. 1997/10345
BFH, vom 19.11.1970 - Aktenzeichen V R 14/67
DRsp Nr. 1997/10345
»1. Nimmt ein Unternehmer Beträge für Leistungen, die nicht er, sondern ein Dritter erbracht hat, zur Weiterleitung an, so handelt es sich bei diesem Unternehmer nicht um vereinnahmte Entgelte i.S. des § 5 Abs. 1UStG 1951, weil insoweit ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Zahlenden nicht vorliegt. In einem solchen Falle ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3UStG 1951 kein Raum. 2. Vereinnahmt der den Betrieb nicht fortführende Erbe eines Unternehmers Entgelte für Leistungen des Erblassers, tritt er als dessen Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung als Steuerschuldner gemäß § 9UStG 1951 ein.«
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