I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit dem Import und Großhandel von Nahrungsmitteln befaßte Kommanditgesellschaft. Sie unterhält auf demselben Sektor Handelsvertretungen. Für die Aufgabe einzelner Vertretungen erhielt sie in den Streitjahren (1972, 1973, 1974 und 1976) Ausgleichszahlungen nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Ausgleichszahlungen zu den tarifbegünstigten Einkünften, zog davon aber die anteilige Gewerbesteuer ab. Der gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhobene Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen den anteiligen Abzug der Gewerbesteuer wendete, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981,
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 24 Nr. 1 Buchst. c und § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
II. Die Revision ist nicht begründet.
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