BFH - Beschluß vom 16.11.2001
IX B 55/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 345

BFH - Beschluß vom 16.11.2001 (IX B 55/01) - DRsp Nr. 2002/1753

BFH, Beschluß vom 16.11.2001 - Aktenzeichen IX B 55/01

DRsp Nr. 2002/1753

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beanstandet, das Finanzgericht (FG) habe seinen Sachvortrag sowie den Inhalt der Steuerakten nicht hinreichend ausgewertet und sei deshalb zu der nicht durch ausreichende Feststellungen getragenen Sachverhaltsunterstellung gelangt, es bestünde eine nicht nur freundschaftliche, sondern eheähnliche Beziehung zwischen ihm und seiner Mieterin und er selbst bewohne zusammen mit ihr das von ihm errichtete Einfamilienhaus.

Der Kläger rügt insoweit die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten und der Vortrag der Prozessbeteiligten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 X B 114/00, BFH/NV 2001, 1410, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 96 FGO Rz. 39 ff.).