I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt eine Metzgerei (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Die Ehefrau (Klägerin) arbeitet im Betrieb des Klägers mit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß das Arbeitsverhältnis in den Streitjahren 1978 bis 1980 nicht durchgeführt worden sei. Der Betriebsprüfer hatte festgestellt, daß die Löhne zwar laufend auf ein Sparbuch der Klägerin überwiesen worden waren (im Streitzeitraum insgesamt 41.598,44 DM). Von dem Sparbuch waren jedoch mehrmals größere Beträge abgehoben (insgesamt 39.500 DM) und größtenteils auf das Geschäftskonto des Klägers eingezahlt worden. Der Kläger verwandte diese Gelder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Reparaturarbeiten an einem ihm gehörigen, im Privatvermögen befindlichen Gebäude.
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