BFH - Urteil vom 04.11.1986
VIII R 82/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 520
BStBl II 1987, 336
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 04.11.1986 (VIII R 82/85) - DRsp Nr. 1996/12441

BFH, Urteil vom 04.11.1986 - Aktenzeichen VIII R 82/85

DRsp Nr. 1996/12441

»Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist auch dann tatsächlich durchgeführt, wenn die Arbeitslöhne laufend auf ein Sparbuch des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen werden, dieser aber von dem Sparbuch - ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Lohnzahlungen - größere Beträge abhebt und dem Arbeitgeber-Ehegatten schenkt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt eine Metzgerei (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die Ehefrau (Klägerin) arbeitet im Betrieb des Klägers mit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß das Arbeitsverhältnis in den Streitjahren 1978 bis 1980 nicht durchgeführt worden sei. Der Betriebsprüfer hatte festgestellt, daß die Löhne zwar laufend auf ein Sparbuch der Klägerin überwiesen worden waren (im Streitzeitraum insgesamt 41.598,44 DM). Von dem Sparbuch waren jedoch mehrmals größere Beträge abgehoben (insgesamt 39.500 DM) und größtenteils auf das Geschäftskonto des Klägers eingezahlt worden. Der Kläger verwandte diese Gelder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Reparaturarbeiten an einem ihm gehörigen, im Privatvermögen befindlichen Gebäude.