Mit schriftlichem Vertrag vom 18. November/1. Dezember 1996 pachtete die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2008 Acker- und Grünland zur Größe von 5,8198 ha, welches sie bereits vorher - zu einem niedrigeren Pachtzins - auf die Dauer von 6 Jahren gepachtet hatte. In dem Vertragsformular ist als Verpächter die "Erbengemeinschaft S., G. S., H." aufgeführt; "für den Verpächter" wurde das Formular von K. A. S., L. H. und G. -G. S. unterschrieben. In § 9 des Vertrags heißt es u.a.:
"Beabsichtigt der Verpächter oder ein Familienmitglied 1. Grades (Ehepartner oder Kinder) seine Flächen selbst zu bewirtschaften, wird eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vor dem beabsichtigten Pachtende vereinbart".
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