BGH - Urteil vom 05.11.2004
LwZR 2/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 173
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 08.01.2004

BGH - Urteil vom 05.11.2004 (LwZR 2/04) - DRsp Nr. 2004/20152

BGH, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen LwZR 2/04

DRsp Nr. 2004/20152

(Auslegung eines PachtvertragesVerpachtet eine Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Grundstück unter Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Fall, dass "der Verpächter" oder ein Familienmitglied 1. Grades die Flächen selbst bewirtschaften will, so gilt dieses Sonderkündigungsrecht nur für die Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht für einen späteren Erwerber des Grundstücks

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Mit schriftlichem Vertrag vom 18. November/1. Dezember 1996 pachtete die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2008 Acker- und Grünland zur Größe von 5,8198 ha, welches sie bereits vorher - zu einem niedrigeren Pachtzins - auf die Dauer von 6 Jahren gepachtet hatte. In dem Vertragsformular ist als Verpächter die "Erbengemeinschaft S., G. S., H." aufgeführt; "für den Verpächter" wurde das Formular von K. A. S., L. H. und G. -G. S. unterschrieben. In § 9 des Vertrags heißt es u.a.:

"Beabsichtigt der Verpächter oder ein Familienmitglied 1. Grades (Ehepartner oder Kinder) seine Flächen selbst zu bewirtschaften, wird eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vor dem beabsichtigten Pachtende vereinbart".