Obwohl der Angekl. keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besaß, betätigte er sich berufsmäßig Ä als »Dr. med.« Ä auf dem Gebiet der Heilkunde. Dabei verabreichte er mehreren Patienten, die ihn für einen zugelassenen Arzt bzw. Heilpraktiker hielten, intramuskulär oder intravenös Spritzen. Das LG wertete die Spritzenanwendung nur als Körperverletzung gem. § 223 StGB. An einer Verurteilung des Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §
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