Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 1/6. Weitere Miterben sind Horst D. zu 1/12, dessen Sohn Friedrich zu 1/6, Frau B. zu 1/12, Karl-Rudolf D. zu 1/6 und Frau Xenia D. zu 2/6. Von den Geschäftsanteilen der Beklagten halten Horst D. 13 %, seine Tochter Ursula sowie seine Mutter M. zusammen 15 %, Xenia D. 12 % und Hertha D. die Mutter von Karl-Rudolf D. 5 %, die Gruppe D. also zusammen 45 %. Die restlichen 55 % befinden sich im Besitz der Personengruppe O.-V. Horst D. ist einer der Geschäftsführer der Beklagten.
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