OLG Celle - Urteil vom 05.10.1988
3 U 306/87
Normen:
BGB § 765 § 767 ;
Fundstellen:
FLF 1990, 67
GmbHR 1989, 418
NJW-RR 1989, 548
WM 1989, 1224
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 06.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 43/87

Bürschaft: Kündigung aus wichtigem Grund bei Ausscheiden eines Gesellschafters

OLG Celle, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen 3 U 306/87

DRsp Nr. 2007/14701

Bürschaft: Kündigung aus wichtigem Grund bei Ausscheiden eines Gesellschafters

1. Der Bürge kann eine für die Dauer der Geschäftsbeziehung übernommene Bürgschaft aus wichtigem Grund für die Zukunft kündigen, wobei er eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten hat. 2. Das Ausscheiden eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH, der sich persönlich für Forderungen gegen seine - ehemalige - Gesellschaft verbürgt hatte, stellt einen wichtigen Grund dar. 3. Eine Kündigungsfrist von 4 bis 6 Wochen ist angemessen, wenn die Bürgschaft lediglich Vorschüsse aus einem Factoring-Vertrag sichert.

Normenkette:

BGB § 765 § 767 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom 14.11.1983 (Bl. 15 d.A.) in Anspruch. Darin hatte der Beklagte für alle Forderungen der Klägerin gegen die Fa. ... "die selbstschuldnerische an eine bestimmte Zeit nicht beschränkte Bürgschaft" übernommen.