Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Familiengericht hat ihn zu Recht für verpflichtet gehalten, der Klägerin gemäß § 1361 BGB ab September 1998 monatlich 1.000,00 DM Trennungsunterhalt zu zahlen. Ein solcher Aufstockungsbetrag ist den ehelichen Lebensverhältnissen in jedem Fall angemessen.
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