Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung
BGH, Urteil vom 20.10.1983 - Aktenzeichen I ZR 86/82
DRsp Nr. 1996/14176
Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung
An der Fortdauer der Verjährungsunterbrechung bis zur Entscheidung oder Erledigung des Prozesses ändert eine etwaige zwischenzeitliche Abtretung des Klageanspruchs an einen Dritten nichts; die Unterlassung der Antragsumstellung (auf Zahlung an den Dritten) kann zur Klageabweisung führen, nicht aber zur Beendigung der Verjährungsunterbrechung.Ebensowenig wie im Rahmen des Abs. 1 hat für die Rechtsfolge aus Abs. 2 Satz 2 des § 211 eine zwischenzeitlich - nach Klageerhebung oder Mahnbescheid-Zustellung - vorgenommene Abtretung der Klage-(Mahnbescheid-)Forderung einen Einfluß.