I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge sowie Werbefotos erstellte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger für den Kauf des Domain-Namens ("Internet-Adresse") "... .de" (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) ... DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer an die ... GmbH. Bei seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. des Einkommensteuergesetzes () zog er diesen Betrag als Betriebsausgabe ab. Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2000 diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers entsprechend.
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