Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Voraussetzungen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses
BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 210/84
DRsp Nr. 1992/4098
Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Voraussetzungen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses
»a) Ein Vertreter kann für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen selbst haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflußt und aus dem Geschäftsabschluß eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hat.b) Die Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH an der von ihm vertrenen Gesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen.«