BGH - Urteil vom 23.10.1985
VIII ZR 210/84
Normen:
BGB § 276 Abs.1; GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
DB 1986, 163
DRsp I(125)293a-d
GmbH-Rdsch 1986, 43
JuS 1986, 479
JuS 1987, 196
MDR 1986, 312
NJW 1986, 586
WM 1985, 1526
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Voraussetzungen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses

BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 210/84

DRsp Nr. 1992/4098

Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Voraussetzungen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses

»a) Ein Vertreter kann für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen selbst haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflußt und aus dem Geschäftsabschluß eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hat. b) Die Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH an der von ihm vertrenen Gesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1; GmbHG § 13 ;

Tatbestand: