BGH - Urteil vom 13.12.2007
III ZR 163/07
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 261
DB 2008, 1097
MDR 2008, 309
MietR 2008, 105
NJW 2008, 651
NZM 2008, 174
VersR 2008, 488
WM 2008, 880
ZfIR 2008, 186
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 252/06
LG Stuttgart, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 330/06

Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des Maklerkunden; Identität von angebotenem und abgeschlossenem Hauptvertrag

BGH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 163/07

DRsp Nr. 2008/1045

Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des Maklerkunden; Identität von angebotenem und abgeschlossenem Hauptvertrag

»a) Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40).b) Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen.«

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision.