OLG Stuttgart, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 252/06
LG Stuttgart, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 330/06
Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des Maklerkunden; Identität von angebotenem und abgeschlossenem Hauptvertrag
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 163/07
DRsp Nr. 2008/1045
Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des Maklerkunden; Identität von angebotenem und abgeschlossenem Hauptvertrag
»a) Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40).b) Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen.«