Die Beteiligten streiten über die Ordnungsmäßigkeit elektronisch geführter Fahrtenbücher.
Die Klägerin (Klin.), die mit dem Kläger (Kl.) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Türen und Toren und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beide Kl. nutzten zwei im Betriebsvermögen gehaltene PKW sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten.
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