Die Beklagte übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 15. Juli 1992 gegenüber der Rechtsvorgängerin der klagenden Sparkasse die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 200.000 DM zur Sicherung aller Forderungen gegen die J. GmbH aus Geschäftskrediten. Der Ehemann. der Beklagten war Geschäftsführer und Gesellschafter der Kreditnehmerin.
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