Der Beklagte zu 1 übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 6. Oktober 1994 gegenüber einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen R. H. Die Beklagte zu 2 erteilte am selben Tage eine entsprechende Bürgschaft über 50.000 DM. Ziffer 8 dieser Verträge lautet:
"Stundung und Freigabe von Sicherheiten
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