BGH - Urteil vom 15.11.2006
VIII ZR 3/06
Normen:
BGB § 90a § 195 § 199 § 218 § 309 Nr. 7 § 326 § 346 § 347 § 437 § 438 § 474 § 475 ;
Fundstellen:
BB 2007, 177
BGHReport 2007, 185
BGHZ 170, 31
DAR 2007, 334
DNotZ 2007, 364
DStR 2007, 214
JZ 2007, 789
JuS 2007, 284
MDR 2007, 450
NJW 2007, 674
WM 2007, 261
ZIP 2007, 131
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 42/05
LG Kiel, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 279/04

Formularmäßige Vereinbarung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Verkauf von Tieren

BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 3/06

DRsp Nr. 2006/30344

Formularmäßige Vereinbarung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Verkauf von Tieren

»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.