OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2002
5 U 85/01
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 94 (als)
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 531/98

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe neben Schadensersatz bei Überschreitung des Fertigstellungstermins

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 85/01

DRsp Nr. 2004/9001

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe neben Schadensersatz bei Überschreitung des Fertigstellungstermins

Eine Klausel in einem Werkvertrag, wonach dem Verwender bei Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins neben dem Anspruch auf Schadensersatz eine Vertragsstrafe zusteht, ist unwirksam, da die Vereinbarung einer zusätzlichen Vertragsstrafe vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 531/98
Fundstellen
BauR 2003, 94 (als)