Die Klägerin hat für den Beklagten Rohbauarbeiten erbracht. Ihre restliche Werklohnforderung ist mit 140773,40 DM unstreitig. Der Beklagte ist der Auffassung, er könne mit einer von der Klägerin geschuldeten Vertragsstrafe aufrechnen. Unter Ziffer 3 der Besonderen Vertragsbedingungen haben die Parteien vereinbart:
"Bei unbegründeter Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfrist ist der Auftraggeber berechtigt, 5 0/00 je Werktag, beginnend mit dem Tag, der auf die vereinbarte Ausführungsfrist folgt, von der Gesamtsumme einzubehalten. Als "unbegründet" gilt jede Verzögerung, die nicht mit genauer Angabe in schriftlicher Form vor Terminablauf dem Auftraggeber mitgeteilt wurde."
Diese Klausel hat der Beklagte in mindestens sechs weiteren Bauverträgen verwendet.
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