Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen aus einem Mietverhältnis.
Die Kläger mieteten mit Wirkung ab 1. Juli 1998 von dem Beklagten und seiner Ehefrau eine Wohnung in D.. Der Mietvertrag vom 27. April 1998 enthält unter anderem folgende Formularklauseln:
"§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
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