OLG Celle - Urteil vom 22.03.2012
2 U 127/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 194
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.11.2011

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots unter Pflicht des Pächters zur Erhaltung des Inventars im Rahmen eines Pachtvertrages über Gewerberäume

OLG Celle, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 U 127/11

DRsp Nr. 2012/14232

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots unter Pflicht des Pächters zur Erhaltung des Inventars im Rahmen eines Pachtvertrages über Gewerberäume

1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1729; BGHZ 163, 274) zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem Abrechnungsverhältnis aus einem Werkvertrag steht nicht der Annahme entgegen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pachtvertrages über Gewerberäume enthaltene Klausel als wirksam anzusehen ist, wonach Pachtminderung und Aufrechnung gegenüber dem Pachtanspruch des Verpächters ausgeschlossen sind, soweit die Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 2. Die von dem Verpächter von Gewerberäumen gegenüber einem Kaufmann verwendete Klausel "Der Pächter hat das Inventar zu erhalten und entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu ersetzen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die ersatzweise angeschafften Inventarstücke sind Eigentum des Pächters" hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. November 2011 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.