I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) freiberuflich oder gewerblich tätig war.
Der Kläger absolvierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung (DV) und legte dort im Jahr 1981 erfolgreich die Prüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV ab. Anschließend war er in angestellter Position bis 1986 zunächst als Organisations- und dann als Systemprogrammierer tätig.
Ab 1986 war der Kläger selbständig auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) berufstätig. Er nahm, wie schon bisher, an einschlägigen Lehrgängen und Seminaren teil.
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