LAG Hamburg, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 3/09
ArbG Hamburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 178/08
Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen wegen Diskriminierung
BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 188/11
DRsp Nr. 2012/14190
Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen wegen Diskriminierung
1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4AGG verstößt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.2. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1AGG und für Schadensersatzansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1AGG gestützt werden.Orientierungssätze:1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4AGG verstößt nicht gegen Europarecht, da sie die europarechtlich gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt.2. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2AGG als auch für Schadensersatzansprüche iSd. § 15 Abs. 1AGG, wenn diese mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet werden.3. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1AGG verdrängt als speziellere Regelung Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2BGB iVm. § 7 Abs. 3AGG, soweit der Anspruch allein mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet wird.
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