BGH - Urteil vom 30.01.1986
I ZR 185/83
Normen:
HGB § 89a, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1332
DRsp II(210)335b-c
MDR 1986, 730
NJW 1986, 1931
WM 1986, 742
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung aufgrund vorangegangener Verluste; Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Einstellung der Vertriebstätigkeit

BGH, Urteil vom 30.01.1986 - Aktenzeichen I ZR 185/83

DRsp Nr. 1992/3935

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung aufgrund vorangegangener Verluste; Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Einstellung der Vertriebstätigkeit

»1. Eine Betriebsumstellung auf Grund vorangegangener wirtschaftlicher Verluste des Unternehmens rechtfertigt jedenfalls dann nicht eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages, wenn diese seit langer Zeit vorhersehbar war. Dem Unternehmer ist dann ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar. 2. Zur Frage der Entstehung des Ausgleichsanspruchs, wenn ein Unternehmen seine Vertriebstätigkeit einstellt und ein im Konzernverbund stehendes Unternehmen diese fortführt.«

Normenkette:

HGB § 89a, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund eines im Jahr 1954 geschlossenen Vertrages als Handelsvertreter für den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten, Bezugsstoffe, tätig. Im Jahr 1968 vereinbarten die Parteien zusätzlich, die Beklagte habe "ein Recht auf Kündigung des Vertretervertrages frühestens am 1. Juli zum 31. Dezember 1970".