Der Kläger war aufgrund eines im Jahr 1954 geschlossenen Vertrages als Handelsvertreter für den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten, Bezugsstoffe, tätig. Im Jahr 1968 vereinbarten die Parteien zusätzlich, die Beklagte habe "ein Recht auf Kündigung des Vertretervertrages frühestens am 1. Juli zum 31. Dezember 1970".
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