OLG Düsseldorf, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 248/05
LG Düsseldorf, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14c O 118/05
GAMMA; Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
BGH, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 264/06
DRsp Nr. 2008/12128
"GAMMA"; Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
»a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus (BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL). Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung i. S. einer "Unterkapitalisierung" der GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung - sog. BQG) nicht gleich.b) Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen - verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
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