BGH - Urteil vom 02.05.1984
VIII ZR 38/83
Normen:
HGB § 346 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 50
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Geltung eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft

BGH, Urteil vom 02.05.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 38/83

DRsp Nr. 1996/5988

Geltung eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft

»Zur Feststellung der Voraussetzungen, des Inhalts und der Wirkungen eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft (hier: Verladung von Koks auf Schiffe in Belgien).«

Normenkette:

HGB § 346 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Bezahlung eines unstreitig noch offenen Kaufpreisrestbetrages von 29.191,25 DM für eine Kokslieferung sowie Schadensersatz in Höhe von 44.026,70 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer darauf. Sie handelt, ebenso wie die Beklagte, mit der sie seit mehreren Jahren in Geschäftsverbindung stand, mit Brennstoffen. Am 18. Juni 1980 schloß sie mit der Beklagten unter Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag (Kontrakt 3940), aufgrund dessen sie 6.000 t Koks in Teilmengen zu liefern hatte. Die schriftliche Vertragsbestätigung der Klägerin lautet auszugsweise:

Menge und Sorte: ca. 6.000 t Koks + 40 mm ab Sluiskil

Preis: DM/t 268,-- frei Waggon verladen Sluiskil, NL.

Waggonstellung: erfolgt durch Sie

ca. Analyse: (Verweigerungswerte) Wasser 7

...

0 - 25 mm + 5

0 - 40 mm + 11

Analysentnahme: SGS-ICM, Rotterdam und HIBA, Essen bei Verladung in Sluiskil, Kosten zu Ihren Lasten