I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Dezember 1997 zwei Grundstücke. Als Kaufpreis wurden 189 115,50 DM vereinbart. § 4 des Kaufvertrages regelt, dass die Grundstücke unerschlossen veräußert werden; sämtliche Erschließungs- und Ausbaukosten gehen danach zu Lasten des Klägers. Nach § 4 des Vertrages übernimmt der Kläger weiter die Erfüllung der Verpflichtung aus einem Ablösungsvertrag über künftig entstehende Erschließungsbeiträge, den der Veräußerer mit den hierfür zuständigen kommunalen Körperschaften geschlossen hatte. Der Ablösungsbetrag belief sich auf 84 304,50 DM und war am 1. April 1998 fällig.
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