I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E) erwarben am 23. Juni 1998 zu je 1/2 ein Grundstück, das sie in der Folgezeit bebauten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Klägerin und E eine GbR bestand. Ab dem Jahr 2000 wurden Teile des Gebäudes an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer E war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2004 übertrugen die Klägerin und E das Eigentum an dem Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S). Dieser übernahm als Gegenleistung die mit 876.653,49 € valutierenden Verbindlichkeiten. Gleichzeitig übertrug E 50 % der GmbH-Anteile auf S.
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