BGH - Versäumnisurteil vom 11.05.2012
V ZR 193/11
Normen:
BGB § 139;
Fundstellen:
MDR 2012, 957
MietRB 2012, 238
NJW 2012, 2648
NZM 2012, 566
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 85/09
LG Düsseldorf, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 60/10

Gültigkeit von Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftsplänen bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen V ZR 193/11

DRsp Nr. 2012/14301

Gültigkeit von Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftsplänen bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die auf der Eigentümerversammlung vom 15. Oktober 2009 gefassten Beschlüsse zu den Positionen A 03.6 (Jahresabrechnung für 2008) und A 03.8 (Wirtschaftsplan für 2009) dadurch zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, dass - über die (fehlerhaft) umgelegten Verwaltungskosten hinaus - sämtliche Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 139;

Tatbestand