Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die auf der Eigentümerversammlung vom 15. Oktober 2009 gefassten Beschlüsse zu den Positionen A 03.6 (Jahresabrechnung für 2008) und A 03.8 (Wirtschaftsplan für 2009) dadurch zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, dass - über die (fehlerhaft) umgelegten Verwaltungskosten hinaus - sämtliche Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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