BGH - Urteil vom 14.07.1988
IX ZR 115/87
Normen:
BGB § 767 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1776
BGHR AGB Banken Nr. 17 Satz 1 Abwicklung 1
BGHR BGB § 767 Haftungsumfang 1
DB 1988, 2245
DRsp I(138)558e
MDR 1989, 59
NJW 1989, 27
WM 1988, 301
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Haftung des Bürgen für erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung des Hauptschuldners zu seiner Bank entstandener Ansprüche

BGH, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen IX ZR 115/87

DRsp Nr. 1992/2352

Haftung des Bürgen für erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung des Hauptschuldners zu seiner Bank entstandener Ansprüche

»Hat der Bürge für Ansprüche einer Bank (oder Sparkasse) aus deren Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner einzustehen, haftet er nicht für Verbindlichkeiten, die erst nach der Kündigung (Aufhebung) jener Geschäftsverbindung begründet worden sind.«

Normenkette:

BGB § 767 ;

Tatbestand:

Die klagende Volksbank nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.

Die Klägerin gewährte mit Vertrag vom 29. Dezember 1978 dem Ehemann der Beklagten auf dem Girokonto Nr. ... einen Kontokorrentkredit in Höhe von 80.000 DM. Entsprechend der im Kreditvertrag getroffenen Abrede trat die Beklagte eine auf ihrem Grundstück in Saarbrücken lastende (Eigentümer-) Grundschuld über 100.000 DM an die Klägerin ab und übernahm in der Urkunde vom 9. Januar 1979 zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsverbindung mit der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten.