Die klagende Volksbank nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Die Klägerin gewährte mit Vertrag vom 29. Dezember 1978 dem Ehemann der Beklagten auf dem Girokonto Nr. ... einen Kontokorrentkredit in Höhe von 80.000 DM. Entsprechend der im Kreditvertrag getroffenen Abrede trat die Beklagte eine auf ihrem Grundstück in Saarbrücken lastende (Eigentümer-) Grundschuld über 100.000 DM an die Klägerin ab und übernahm in der Urkunde vom 9. Januar 1979 zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsverbindung mit der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten.
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